
Das Wichtigste – für alle, die es eilig haben
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber den privaten Ladestrom für Dienst- und Firmenwagen nicht mehr über monatliche Pauschalbeträge steuerfrei erstatten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11. November 2025 die bisherigen Pauschalwerte (70 €, 35 €, 30 €, 15 €/Monat) ersatzlos gestrichen. Seitdem gilt:
Kein Nachweis der geladenen Kilowattstunden = keine steuerfreie Erstattung.
Wer jetzt handelt, kann die ausstehenden Monate nachträglich korrekt abrechnen und den Prozess für den Rest des Jahres rechtssicher aufsetzen.
Bis Ende 2025 war die Erstattung von Ladestrom für Dienstwagen zuhause unkompliziert: Ein fester Monatsbetrag wurde steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt – unabhängig davon, wie viel das Fahrzeug tatsächlich geladen hatte. Dieses Prinzip der Monatspauschale hat das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 11. November 2025 beendet.
Die gestrichenen Pauschalwerte im Überblick (bis 31.12.2025):
Alle vier Pauschalwerte sind seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr anwendbar. Das BMF-Schreiben konkretisiert unter Randnummer 30 ff., was an ihre Stelle tritt: der belegbare Einzelnachweis über die tatsächlich geladene Strommenge.
Stark betroffen sind Unternehmen, die bisher Pauschalbeträge in der Lohnabrechnung ausgewiesen haben und deren Mitarbeiter den Firmenwagen überwiegend zuhause laden – typischerweise Betriebe ohne eigene Ladeinfrastruktur und Arbeitgeber mit Aussendienstmitarbeitern.
Weniger betroffen, aber trotzdem handlungspflichtig: Unternehmen, die bereits Ladeinfrastruktur am Firmenstandort betreiben. Wenn zusätzlich zuhause geladen und erstattet wird, greift die neue Nachweispflicht auch hier.
Nicht betroffen: Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ausschließlich am Unternehmensstandort Ladestrom bereitstellen und keine private Heimladeerstattung leisten.
Praxis-Tipp: Wie viele Dienstwagenfahrer haben bisher einen Pauschalzuschuss erhalten? Für diese Mitarbeiter ist der Handlungsbedarf am größten. ChargeX analysiert Ihre Dienstwagenflotte kostenlos und erstellt ein maßgeschneidertes Angebot für Ihre Ladeinfrastruktur. Zur kostenlosen Analyse
Das BMF bietet Arbeitgebern zwei Optionen. Beide haben dieselbe unverzichtbare Grundvoraussetzung: Die geladene Strommenge muss messtechnisch nachgewiesen werden.
Der Mitarbeiter weist sowohl die geladenen Kilowattstunden nach als auch seinen individuellen Haushaltsstrompreis per Stromrechnung. Der Arbeitgeber erstattet den exakt angefallenen Betrag – inklusive anteiligem Grundpreis (siehe Abschnitt 8). Diese Option ist präzise, aber administrativ aufwendig.
Das BMF hat eine verbrauchsabhängige Pauschale eingeführt. Für 2026 beträgt dieser Wert 34 Cent pro kWh (Statistisches Bundesamt, 1. Halbjahr 2025, Statistik-Code 61243-0001, auf volle Cent abgerundet). Der Wert wird jährlich überprüft.
Wichtig: Der kWh-Nachweis ist auch bei Nutzung dieser Pauschale zwingend erforderlich. Die Pauschale ersetzt nur die individuelle Preisermittlung – nicht die Mengenmessung.
Jahreskonsistenz: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten (Option A) und der 34-Cent-Pauschale (Option B) muss einheitlich pro Mitarbeiter und Kalenderjahr ausgeübt werden. Ein monatlicher Wechsel zwischen den Methoden ist nicht zulässig (Rn. 30 BMF-Schreiben). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten – eine separate Grundpreisberechnung ist dann weder nötig noch zulässig.
Das BMF schreibt in Randnummer 27 einen separaten Stromzähler vor – lässt dabei aber drei unterschiedliche Messtechnologien zu.
Die Wallbox hat einen integrierten, auslesbaren Verbrauchszähler. Maßgeblich ist, dass der Zähler separat auslesbar und dem Fahrzeug bzw. Nutzer zuordenbar ist.
Für Mitarbeiter ohne fest installierte Wallbox – z. B. in Mietwohnungen mit eingeschränkten Installationsmöglichkeiten – erlaubt das BMF auch mobile Messgeräte, die zwischen Haushaltssteckdose und Fahrzeugladekabel geschaltet werden.
Wenn das Fahrzeug selbst die geladene Strommenge korrekt misst und diese Daten ausgelesen werden können, ist auch dieser Weg zulässig – sofern das System den Anforderungen des BMF genügt.
Für die meisten Unternehmen mit strukturierter Flotte gilt: Die integrierte Zählerlösung in einer modernen Wallbox ist die robusteste, skalierbarste und am einfachsten zu dokumentierende Variante. Das ChargeX Aqueduct Ladesystem bietet MID- und eichrechtskonforme Strommessung ab Werk – ideal für die BMF-konforme Dienstwagen-Ladestromabrechnung
Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich für alle elektrisch aufladbaren Fahrzeuge – also nicht nur für reine E-Firmenwagen (BEV), sondern gleichwertig für Plug-in-Hybrid-Firmenwagen (PHEV). Die bisherigen Pauschalwerte von 35 € bzw. 15 €/Monat entfallen auch für Hybridfahrzeuge zum 1. Januar 2026. Die technischen Anforderungen an die Messeinrichtung (Rn. 27) sind dieselben wie bei BEV-Fahrzeugen.
Wer den Firmenwagen mit Strom aus der eigenen PV-Anlage lädt, kann weiterhin steuerfreie Erstattungen geltend machen. Das BMF (Rn. 29) lässt zu:
Der separate Zähler nach Rn. 27 bleibt Pflicht. Die Strompreispauschale (Option B, 34 Cent) ist laut Rn. 30 auch bei PV-Anlagen in vollem Umfang nutzbar.
Bei dynamischen Tarifen mit stundenweise variierenden Preisen lässt das BMF (Rn. 28) zu, den durchschnittlichen monatlichen kWh-Preis des jeweiligen Tarifs einschließlich anteiligem Grundpreis anzusetzen. Alternativ steht auch hier die 34-Cent-Pauschale zur Verfügung (Rn. 30).
Das BMF erlaubt in Rn. 28 ausdrücklich, dass der monatliche Grundpreis des Stromvertrags anteilig dem Dienstwagen zugerechnet wird:
„Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.“ (Rn. 28 BMF-Schreiben, 11.11.2025)
Beispiel: Haushalt zahlt 15 €/Monat Grundpreis. Der Firmenwagen macht 30 % des gesamten Haushaltsstromverbrauchs aus. Dann dürfen 4,50 € des Grundpreises anteilig dem Firmenwagen zugeordnet und steuerfrei erstattet werden.
Wichtig: Diese anteilige Grundpreisberechnung ist nur bei Option A (tatsächliche Kosten) möglich. Bei der 34-Cent-Pauschale (Option B) ist der Grundpreis bereits pauschal abgegolten – eine separate Berechnung ist weder nötig noch zulässig (Rn. 30: „Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.“)
Klären Sie für jeden Dienstwagenfahrer, der zuhause lädt: Ist ein Zähler vorhanden, der die geladene Menge erfasst? Das BMF verlangt einen separaten Stromzähler (Rn. 27). Ergebnis: Liste aller Mitarbeiter in drei Kategorien: Zähler vorhanden und auslesbar / Zähler nicht vorhanden (Nachrüst- oder Gerätewechsel nötig) / keine Wallbox (Neuinstallation erforderlich). ChargeX bietet eine kostenlose Erstberatung zur Wallbox-Ladeinfrastruktur und zeigt auf, welche Mitarbeiter welche Lösung benötigen.
Entscheiden Sie für jeden Mitarbeiter einheitlich: 34-Cent-Pauschale oder tatsächliche Kosten? Diese Entscheidung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Dokumentieren Sie die Entscheidung formal.
Der Prozess muss um einen monatlichen kWh-Nachweis pro Mitarbeiter ergänzt werden. Manuelle Lösungen (Excel-Listen, Fotos vom Zählerstand) sind fehleranfällig und skalieren nicht. Die ChargeX Wallbox-Abrechnungslösung für Dienstwagen automatisiert diesen Prozess vollständig: kWh-Erfassung, Preisberechnung nach BMF-Pauschale oder realem Strompreis und monatliche Abrechnung – ohne manuelle Zwischenschritte.
Qualifizierte Elektriker sind vielerorts auf Wochen hinaus ausgebucht. ChargeX koordiniert den gesamten Wallbox-Installationsservice für Unternehmen über ein Netzwerk zertifizierter Meisterbetriebe deutschlandweit – auch bei zehn Mitarbeitern an zehn verschiedenen Wohnorten zeitgleich, inklusive Beratung, Planung und Inbetriebnahme. Frühzeitig anfragen verkürzt den Zeitraum ohne konformen Nachweis erheblich.
Die Nachweispflicht gilt dauerhaft für jeden Lohnzahlungszeitraum. Eine defekte oder fehlmessende Wallbox unterbricht die steuerfreie Erstattung sofort. Das ChargeX Service- und Wartungspaket für Ladeinfrastruktur sichert den laufenden Betrieb ab: jährliche DGUV-Vorschrift-3-Prüfung, Remote-Monitoring und persönlicher Inhouse-Support per Telefon und E-Mail.
Das BMF-Schreiben stellt keine Anforderung an die Zertifizierungsstufe des Zählers. Rn. 27 verlangt lediglich einen „gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler“ – (derzeit) ohne jede Angabe zur Zertifizierung. Es findet sich im BMF-Schreiben weder der Begriff „MID“ noch „Eichrecht“ noch „MessEG“.
Ob das Mess- und Eichgesetz (MessEG) als übergeordnetes materielles Gesetzesrecht bei der kWh-basierten Erstattung zusätzlich eine eichrechtskonforme Messung vorschreibt, wird von Fachverbänden (insbes. AGME) und Marktakteuren derzeit noch unterschiedlich bewertet und befindet sich in fachlicher Klärung.
Bis zur abschließenden Klärung gilt praktisch: Ein MID-konformer Zähler erfüllt zumindest die steuerrechtliche Anforderung in unserer Einschätzung zwar zweifelsfrei. Eichrechtskonforme Lösungen bieten allerdings die höchste Rechtssicherheit und sind die einzig risikofreie Wahl – insbesondere bei mehreren Fahrzeugen an einem Ladepunkt.
Dieser Abschnitt kann als interne Kommunikationsvorlage an Ihre Dienstwagenfahrer weitergeleitet werden.
Was sich geändert hat: Die monatliche Pauschale ist steuerrechtlich nicht mehr zulässig. Für die steuerfreie Erstattung muss die geladene Menge in kWh nachgewiesen werden.
Was sich nicht verändert: Der finanzielle Vorteil des elektrischen Fahrens bleibt bestehen. Auf den erstatteten Ladestrom zahlen Sie keine Lohnsteuer – sofern der kWh-Nachweis vorliegt. Die Erstattung erfolgt entweder zum realen Haushaltsstrompreis (inkl. anteiligem Grundpreis) oder zur BMF-Pauschale von 34 Cent/kWh.
Wer seit Januar 2026 weiterhin Pauschalbeträge ohne kWh-Nachweis auszahlt, riskiert eine steuerliche Nachqualifizierung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Konsequenzen: Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie erhöhtes Risiko bei Lohnsteuer-Außenprüfungen. Das Haftungsrisiko trägt der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter.
Das patentierte Aqueduct Ladesystem ist die Hardware-Grundlage für die steuerfreie Ladestromerstattung. Jede geladene kWh wird genau erfasst und dem jeweiligen Nutzer zugeordnet – in MID-konformer und eichrechtskonformer Ausführung. Das modulare System wächst mit: Ein Startmodul (11 oder 22 kW) kann per Plug & Play auf bis zu zehn Ladepunkte erweitert werden – ohne neue Zuleitung, ohne erneute Netzanmeldung.
Die ChargeX Verwaltungssoftware (Drop Power Sharing Dashboard) schließt die Lücke zwischen Messtechnik und Lohnabrechnung: Ladedaten werden nutzerspezifisch aufbereitet und exportiert in PDF, Excel und CSV – kompatibel mit SAP Concur und DATEV-Schnittstellen.
Mit der ChargeX Abrechnungslösung wird aus der Mengenmessung ein vollständiger, revisionssicherer Prozess: Beträge werden nach BMF-Pauschale oder realem Strompreis berechnet, am Monatsende haben Sie, als Arbeitgeber, fertige Abrechnungen – ohne manuelle Zwischenschritte.
Der ChargeX Installationsservice koordiniert den kompletten Rollout – auch bei zehn Mitarbeitern an zehn verschiedenen Wohnorten zeitgleich.
Gilt die Nachweispflicht auch für Plug-in-Hybrid-Firmenwagen?
Ja. Die Änderung betrifft alle Dienstwagenfahrer mit elektrisch aufladbaren Fahrzeugen – sowohl BEV als auch PHEV. Die bisherigen Pauschalwerte für beide Fahrzeugkategorien sind seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr anwendbar.
Muss der Zähler geeicht / eichrechtskonform sein?
Das BMF-Schreiben schreibt keine Eichrechtskonformität vor. Rn. 27 verlangt lediglich einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler – ohne Vorgabe zur Zertifizierung. Ob das Mess- und Eichgesetz (MessEG) zusätzlich eine eichrechtskonforme Messung fordert, wird von Fachverbänden noch diskutiert. Bis zur Klärung gilt: Eichrechtskonforme Lösungen bieten die höchste Rechtssicherheit.
Welche Messmethoden sind zulässig – muss es zwingend eine Wallbox sein?
Nein. Das BMF (Rn. 27) lässt drei Methoden zu: stationäre Zähler (z. B. integriert in einer Wallbox), mobile Stromzähler oder fahrzeuginterne Verbrauchserfassung.
Können die Monate Januar/Februar 2026 noch nachträglich abgerechnet werden?
Das hängt davon ab, ob die Wallboxen die Messdaten rückwirkend bereithalten. Viele intelligente Ladelösungen speichern Ladeprotokolle dauerhaft. Das ChargeX Aqueduct Ladesystem speichert alle Ladevorgänge revisionssicher und ermöglicht so die rückwirkende Dienstwagen-Ladestromabrechnung – ChargeX berät Sie hierzu konkret und kostenlos.
Kann der Arbeitgeber die Wallbox steuerfrei stellen?
Ja – bei temporärer Überlassung (Eigentum verbleibt beim Unternehmen, steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG). Bei vollständiger Übereignung ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG möglich.
Was gilt bei PV-Strom und dynamischen Stromtarifen?
Beides ist weiterhin erstattungsfähig. Bei PV-Anlagen gelten feste oder monatlich gemittelte Strompreise (Rn. 29). Bei dynamischen Tarifen ist ein monatlicher Durchschnittspreis zulässig (Rn. 28). In beiden Fällen ist ein separater Zähler Pflicht und eine konsistente Dokumentation erforderlich.
Kann ich den Grundpreis des Stromvertrags anteilig erstatten?
Ja – dies kommt nur bei Option A (tatsächliche Kosten) zum Tragen. Grundlage hierfür: Rn. 28 BMF-Schreiben. Berechnung: Anteil nach dem Verhältnis Dienstwagen-kWh zu Gesamt-Haushaltsstromverbrauch. Bei der 34-Cent-Pauschale (Option B) ist der Grundpreis bereits pauschal abgegolten (Rn. 30).
Quellenverweis: BMF-Schreiben vom 11. November 2025, GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013. Alle Randnummernangaben beziehen sich auf dieses Schreiben.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche Beratung dar. Für individuelle Gestaltungsfragen empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater. Zur Eichrechtsfrage (MessEG) befindet sich die fachliche Einordnung durch AGME und Branchenakteure noch in Klärung (Stand: Februar 2026).