Das GEIG gilt für den Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sowie für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen. Zudem betrifft es größere Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen und von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen. Gemäß dem GEIG müssen beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen Schutzrohre für Elektrokabel verlegt werden. Dies stellt sicher, dass eine geeignete Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vorhanden ist.Zusätzlich zur Leitungsinfrastruktur müssen in Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge eingerichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Nutzer solcher Gebäude Zugang zu Lademöglichkeiten für ihre Elektrofahrzeuge haben.Bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch bei Renovierungen die Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität entsprechend angepasst wird.Für größere Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen gilt, dass jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss. Diese Maßnahme zielt darauf ab, auch in bestehenden Nichtwohngebäuden eine angemessene Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein. Diese Bestimmung trägt dazu bei, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge weiter voranzutreiben und sicherzustellen, dass auch größere Nichtwohngebäude ausreichende Lademöglichkeiten bieten.
Eine weitere wichtige Neuerung des GEIG betrifft die Quartierslösung. Dabei wird die Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen für Nichtwohngebäude gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Dies ermöglicht eine effiziente Nutzung der Ladeinfrastruktur und fördert eine koordinierte Entwicklung der Elektromobilität im Quartier.
Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass es auch Ausnahmen von den Ladepunkt-Verpflichtungen gibt. Zum Beispiel können Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, von den Anforderungen befreit werden. Ebenso können Bestandsgebäude von den Verpflichtungen ausgenommen werden, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Diese Ausnahmen sollen sicherstellen, dass die Umsetzung des GEIG in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen erfolgt.
Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) legt verbindliche Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur und den Aufbau von Ladepunkten in Gebäuden fest. Es dient dazu, den Ausbau der Elektromobilität voranzutreiben und eine effektive Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden zu gewährleisten. Mit seinen klaren Vorgaben und Ausnahmeregelungen schafft das GEIG einen Rahmen, um die Elektromobilität in Deutschland weiter zu fördern und den Übergang zu nachhaltigen Verkehrslösungen zu unterstützen.